Soweit eine Rechnung die Festsetzung von Geldbußen und Strafen enthält, die nicht bereits in einem gesonderten Bescheid ausgesprochen worden sind, ist gegen diese das Rechtbehelf des gebührenfreien Einspruchs zulässig.
Dieser muss binnen 14 Tagen nach der Bekanntgabe oder der Zustellung dieser Rechnung per Einschreiben oder per Boten in 5-facher Ausfertigung eingelegt werden.
Die Rechtsbehelfsschrift muss unterzeichnet sein gem. § 37 (7) RO DHB. Im Übrigen sind die Vorschriften der RO DHB zu beachten. Sie muss eine schriftliche Begründung und einen Antrag enthalten, der eine durchführbare Entscheidung ermöglicht.
Wegen der entstehenden Auslagen ist ein Auslagevorschuss von 51,- € zu zahlen, der bei erfolgreichem Rechtsbehelf zurückgezahlt wird. Der Einzahlungsnachweis ist der Einspruchsschrift beizufügen.
Der Einspruch kann eingelegt werden: